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Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen: Nur die angemessene Miete für den Zweitwohnsitz wird berücksichtigt

Archiv 2007 - 2014

Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen: Nur die angemessene Miete für den Zweitwohnsitz wird berücksichtigt

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger außerhalb seines Wohnortes arbeitet und zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort pendelt, und dort während der Woche wohnt. Er kann dann u. a. die Miete für die Unterkunft am Tätigkeitsort sowie die Fahrtkosten steuerlich geltend machen.

Streitfall: Ein Rechtsanwalt wohnte zusammen mit seiner Familie in A. Als Teilhaber einer Anwaltssozietät arbeitete er in der 140 km entfernten X-Stadt. Dort hatte er eine 120 m² große Wohnung angemietet. Er behandelte die Jahresmiete von 36.000 DM für diese Zweitwohnung und die Kosten für die Heimfahrten zur Familie als Betriebsausgaben.

Das Finanzamt (FA) erkannte die Fahrtkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Die Miete wurde nur zur Hälfte berücksichtigt, weil das FA nur eine 60 m² große Wohnung für angemessen und notwendig hielt. Der Rechtsanwalt klagte dagegen vergeblich. Er hatte argumentiert, dass der Begriff „Betriebsausgabe“ keine Beschränkung auf die Notwendigkeit beinhaltet.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung des FA und begründete dies mit den folgenden Argumenten:

* Bei einer doppelten Haushaltsführung können laut Einkommensteuergesetz nur die notwendigen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
* Die Begrenzung der Kosten auf die Notwendigkeit gilt für Arbeitnehmer und Selbständige gleichermaßen. Unterschiedliche Maßstäbe für die jeweilige Einkunftsart sieht das Gesetz nicht vor.
* Notwendig sind die Kosten für eine Zweitwohnung nur, soweit der Mietzins die ortsübliche Miete für eine – nach Lage und Ausstattung durchschnittliche, 60 m² große, – Wohnung am Tätigkeitsort nicht überschreitet. Dies hatte der BFH bereits in 2007 zulasten eines Arbeitnehmers entschieden.

Hinweise: Der Steuerpflichtige kann sich zwar eine Wohnung am Beschäftigungsort anmieten, die hinsichtlich Größe, Ausstattung und Lage seinem Geschmack entspricht. Das Finanzamt wird aber die notwendigen Kosten immer anhand eines Mietspiegels ermitteln und darüber hinausgehende Aufwendungen kürzen.

Auch Ledige können für die Wohnung am Beschäftigungsort Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Voraussetzung: Lebensmittelpunkt und ein eigener Hausstand befinden sich am Wohnort. Ein eigener Hausstand kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige im Haus der Eltern wohnt. Das Finanzamt überprüft dann i. d. R. genau, ob und in welcher Höhe an die Eltern laufende Haushalts-/Unterhaltskosten (Miete, Strom, Heizung etc.) gezahlt werden.
BFH, Urteil v. 16.3.2010 – VIII R 48/07

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

14. Juli 2010/von Ulrike Fuldner
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