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Direkter Zugriff der Eltern auf Facebook-Konto der verstorbenen Tocher

Fachinfos, Sonstiges Recht

Der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto beinhaltet die Möglichkeit der Gläubigerin (Erbin), vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Das bedeutet, dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto -mit Ausnahme einer aktiven Nutzung so „bewegen“ können muss wie zuvor die Erblasserin selbst. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Tenor des Vollstreckungstitels (jedenfalls aber aus dessen Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 12.7.2018, Az. III ZR 183/17).

Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Schuldnerin (Facebook), der Gläubigerin, „Zugang“ zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, weist schon sprachlich darauf hin, dass die Gläubigerin in das im Herrschaftsbereich der Schuldnerin befindliche Konto „hineingehen“ können muss und ihr nicht lediglich dessen Inhalte zu übermitteln sind . Dieses Verständnis wird durch die kumulative Nennung der Gewährung sowohl des Zugangs zum vollständi-en Benutzerkonto als auch zu den dort vorgehaltenen Kommunikationsinhalten im Tenor bestätigt. Daraus folgt, dass der Zugang allein zu den Kommunikationsinhalten nicht genügt, sondern mehr, nämlich der Zugang zum Konto selbst, zu gewähren ist.

BGH, Beschluss v. 27.8.2020, III ZB 39/20

15. September 2020/von Ulrike Fuldner
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