Diebstahl von Desinfektionsmittel rechtfertigt fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bei einem Paketzustellunternehmen, der Ende März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro und eine Handtuchrolle aus den Waschräumen entwendet hatte, ist rechtens.
Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Arbeitgeberin mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2021, Az: 5 Sa 483/20