Hintergrund: Arbeitnehmer können Verpflegungsmehraufwendungen nur ausnahmsweise als Werbungskosten geltend machen, z. B. bei einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung; es wird dann eine Verpflegungspauschale von 24 € bei 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung gewährt. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist aber auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt.
Streitfall: Ein Steuerpflichtiger war technischer Offizier auf einem Hochseeschiff und an 184 Tagen im Jahr 2007 auf See tätig. Das Schiff lief im Jahr 2007 seinen deutschen Heimathafen nicht mehr an, sondern kehrte nur jeweils in den ausländischen Ankerplatz zurück, von dem es ausgelaufen war.
Der Steuerpflichtige ging von einer Auswärtstätigkeit aus und machte für insgesamt 184 Tage Verpflegungspauschalen geltend, und zwar für 170 Tage den vollen steuerlichen Satz von 24 € und für die verbleibenden 14 An- und Abreisetage einen anteiligen Pauschbetrag von 12 €, zusammen 4.248 €. Das Finanzamt erkannte nur für die ersten drei Monate die Verpflegungspauschalen an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Steuerpflichtigen Recht. Im Streitfall galt die Dreimonatsfrist nicht, weil der Steuerpflichtige eine Fahrtätigkeit ausübte.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seines Arbeitsmittelpunkts arbeitet. Handelt es sich aber um eine längerfristige Tätigkeit am selben Ort, ist der Abzug von Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate beschränkt.
Ein Seemann, der auf einem Schiff beschäftigt ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus und ist daher zum Abzug von Verpflegungspauschalen berechtigt.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht bei einer Tätigkeit auf einem Schiff, weil die Arbeit nicht „an derselben Tätigkeitsstätte“ erbracht wird. Dieselbe Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste Einrichtung sein, nicht aber ein Schiff oder ein anderes Fahrzeug.
Der Grund für die gesetzliche Dreimonatsfrist liegt darin, dass sich ein Arbeitnehmer, der längere Zeit in derselben (ortsfesten) Arbeitsstätte tätig ist, auf die dortige Verpflegungssituation einstellen kann. Er kennt dann also günstige Verpflegungsmöglichkeiten und kann seinen bisherigen Verpflegungsaufwand minimieren und eventuell sogar vermeiden. Diese Möglichkeiten hat aber ein Arbeitnehmer, der eine Fahrtätigkeit ausübt, nicht.
Hinweise: Die jeweilige Auswärtstätigkeit findet also erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr Ende. Läuft das Schiff zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatszeitraum von neuem. Die Entscheidung ist für alle Arbeitnehmer bedeutsam, die eine Fahrtätigkeit von mehr als drei Monaten auf demselben Fahrzeug (z. B. Schiff, Lastwagen) ausüben, ohne während dieser Zeit zu ihrer Haupt-Arbeitsstätte zurückzukehren. Sie können dann auch über die Dauer von drei Monaten hinaus Verpflegungspauschalen steuerlich geltend machen.
Die steuerliche Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen hängt nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwendungen für die Verpflegung hat. Er kann die Pauschalen also sogar dann ansetzen, wenn ihm günstige Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, z. B. aufgrund einer Kantine vor Ort.
BFH, Urteil v. 24.2.2011 – VI R 66/10
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