Der Vertragsschluss einer 17-Jährigen über die Anbringung einer Tätowierung
Der Vertragsschluss einer 17-Jährigen über die Anbringung einer Tätowierung
AG München 17.3.2011 213 C 917/11
1. Der Vertragsschluss einer 17-Jährigen über die Anbringung einer Tätowierung auf ihrem Körper ist auch ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 110 BGB wirksam, wenn sie das vereinbarte Entgelt aus eigenen Mitteln bezahlt, die sie aus einer von dem gesetzlichen Vertreter genehmigten Erwerbstätigkeit bezogen und zur freien Verfügung
hatte.
2. Die Tätowierung als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Minderjährigen stellt keine rechtswidrige Körperverletzung dar, weil sie durch deren Einwilligung gerechtfertigt ist. Insoweit ist allein die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, nicht jedoch die Geschäftsfähigkeit maßgeblich.