Hintergrund: Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss dem Unfallgegner dessen Schaden bei Verschulden des Versicherungsnehmers am Unfall ersetzen. Bei einem Totalschaden des Pkw ist dies die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert. Meist wird der Restwert des Unfallfahrzeugs von einem Sachverständigen ermittelt. Der Geschädigte kann dann auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abrechnen.
Streitfall: Ein Gutachter hatte den Restwert eines Pkw mit Totalschaden mit 5.200 € ermittelt. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers hat dem geschädigten Unfallgegner den Fahrzeugschaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens ersetzt. Der Geschädigte hat das Unfallfahrzeug später zu einem Preis von 10.700 € an einen Kfz-Händler veräußert. Die Versicherung forderte von dem Geschädigten 5.500 € zurück bzw. rechnete mit weiteren eingeklagten Ansprüchen des Geschädigten (Mietwagenkosten, Schmerzensgeld) auf. Amtsgericht und das für die Berufung zuständige Landgericht gaben dem Versicherer Recht. Der Geschädigte legte – letztendlich vergeblich – Revision ein.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte an einem Unfall nichts „verdienen“ soll. Erzielt der Geschädigte ohne große Mühe beim Verkauf seines Altfahrzeugs einen besseren Betrag als den vom Sachverständigen geschätzten, kann die Versicherung diesen als Restwert in Abzug bringen.
Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn das Altfahrzeug für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung gegeben wird und der Händler mehr als den vom Gutachter geschätzten Betrag anrechnet. Dadurch bekommt der Geschädigte keinen besseren Restwert, sondern einen (versteckten) Rabatt für das Ersatzfahrzeug. Diesen Vorteil darf die gegnerische Versicherung nicht anrechnen.
BGH, Urteil v. 15.6.2010 – VI ZR 232/09
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