Der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung +++
BGH – OLG Brandenburg – LG Cottbus
18.11.2010
IX ZR 240/07
a) Der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter.
b) Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Wertes des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.
InsO § 35 Abs. 1, § 80
BGB § 1353 Abs. 1