Datenschutz im Wohnungseigentum
Der WEG-Verwalter darf die Zuordnung eines Beitragsrückstands zum betreffenden Eigentümer auf einer Saldoauflistung vornehmen und diese dem Einladungsschreiben beifügen. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es für die WEG erforderlich, dass nicht nur dessen Rückstand, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld bekannt gemacht wird. Dazu kommt, dass der WEG Verwalter sich damit nur an einen überschaubaren und zudem an den zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis wendet.
Rechtmäßigkeit gemäß Art. ist gegeben, wenn eine Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 1 lit. f DS-GVO
LG Oldenburg, Urteil v. 22.12.2020, 5 S 50/20