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Verwertung von Aufzeichnungen einer „Dashcam“ in einem Zivilprozess

Fachinfos, Sonstiges Recht

Als Dashcam  wird eine Videokamera bezeichnet, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt fortwährend aufzeichnet. Autofahrer installieren diese Kameras, um Verkehrsabläufe zu dokumentieren und so die Frage des Verschuldens von Verkehrsunfällen zu beweisen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat es für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer sog. Dashcam aufgenommen hat (Beschluss. v. 4.5.2016,  4 Ss 543/15).

Aufzeichnungen mittels  Dashcams im Auto dürfen auch für gewöhnliche Verkehrsunfälle ausgewertet werden (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10.8.2017, 13 U 851/17). Das OLG Nürnberg hat sich sehr ausführlich mit den  allgemeinen Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots sowie dere bisherigen Rechtsprechung und auch Literatur zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen auseinandergesetzt.

Die Verwertbarkeit mittels Dashcam gewonnener Aufnahmen hängt von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind (LG Frankenthal, Urteil v. 30.12.2015, 4 O 358/15).

 

27. November 2017/von Ulrike Fuldner
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