Coronabedingt angeordnetes Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung
Der Anspruch Beamter auf eine amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, coronabedingt vorübergehend im Home-Office zu arbeiten, selbst wenn sich der Dienst auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben beschränkt.
VG Berlin , Beschluss vom 14.04.2020 – VG 28 L 119/20