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Corona-Soforthilfe auch nicht vom Steuerberater pfändbar

Corona-Krise, Sonstiges Recht

Ein Steuerberater kann aus einem Titel über Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeit in den Jahren 2014 und 2015 nicht in das Pfändungsschutzkonto des ehemaligen Mandanten vollstrecken.

Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht Köln den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe ist unpfändbar und schließt daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar ist.

Die Zweckbindung ergibt sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona Pandemie und kann daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen.

LG Köln, Beschluss v. 23.4.2020, 39 T 57/20

Hinweis: Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

21. Mai 2020/von Ulrike Fuldner
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