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Corona-Soforthilfe auch nicht seitens des Finanzamts pfändbar!

Corona-Krise, Sonstiges Recht

Gelder aus der Corona-Soforthilfe dürfen nicht gepfändet werden. Das Finanzgericht Münster hat klar gestellt, dass die staatliche Beihilfe nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind.

Das FG  Münster urteilte, die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Corona-Notlagen des betroffenen Unternehmens. Da die Soforthilfe mit Bescheid vom 27. März 2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden war, verpflichtete das Gericht das Finanzamt per Dringlichkeitsverfahren, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020 einzustellen.

FG Münster, Beschluss v. 13.5.2020. 1 V 1286/20 AO

21. Mai 2020/von Ulrike Fuldner
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