Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch mitteilt.
Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie ver-bundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen.
BGH, Beschluss v. 18.11.2020, XII ZB 179/20