Check24 darf nicht mit „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für Autoversicherungen werben
Eine geschäftliche Handlung ist i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa die mit ihnen verbundenen Vorteile und Risiken. Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft
Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf die Anschauungen des angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers bzw. -marktteilnehmers abzustellen.
LG Köln,Urteil v. 18.9.2018, Az.: 31 0 376/17