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Verbraucherschutz: Bundesumweltministerium

Fachinfos, Verbraucherrecht

Aus dem Geschäftsbereich des BMJ sind die „Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz, die Verbraucherpolitik, insbesondere auch im Kontext der Digitalisierung, sowie die Verbraucherrechtsdurchsetzung, insbesondere auch die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Energie, Nachhaltigkeit sowie im Sozial- und Gesundheitswesen ohne die rechtsförmliche Prüfung in diesen Bereichen“ auf das BMUV übergegangen. Die Zuständigkeitsübertragung schließt europäische und internationale Bezüge der genannten Themenfelder ein. Für das Zivilrecht und das Wettbewerbsrecht ist weiterhin das BMJ federführend, die verbraucherpolitische Prüfung erfolgt jedoch künftig durch das BMUV.

Ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des BMUV fällt die Produktsicherheit.

Damit ist das BMUV nun umfassend für die Themen Verbraucherschutz und Verbraucherpolitik zuständig. Zur bestmöglichen Wahrnehmung der neuen Aufgaben hat das „Neue BMUV“ die Abteilung „Verbraucherschutz, Verbraucherrechtsdurchsetzung, Digitale Verbraucherthemen“ (V) gegründet.

https://www.bmuv.de/pressemitteilung/vereinbarung-zum-wechsel-des-verbraucherschutzes-ins-bundesumweltministerium-unterzeichnet

30. April 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-04-30 11:19:042022-04-30 11:19:05Verbraucherschutz: Bundesumweltministerium

Energieversorger darf Preisänderungsklausel an Gesetzeslage anpassen

Fachinfos, Verbraucherrecht

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVB-FernwärmeV in Verbindung mit § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV berechtigt und – soweit das Kundeninteresse dies erfordert – verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete – von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene – Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV entspricht.

2. Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.

BGH, Urteil v. 26.1.2022, VIII ZR 175/19

7. April 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-04-07 17:52:112022-04-07 17:52:13Energieversorger darf Preisänderungsklausel an Gesetzeslage anpassen

Bayern: Bürger können online klagen

Fachinfos, Verbraucherrecht

Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die bayerische Justiz geht darüber hinaus und schafft als erstes Bundesland einen elektronischen Zugang zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften über das Bürgerkonto.

Wie funktioniert der Online-Zugang für alle?

  • Auf den Internetseiten der jeweiligen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie im BayernPortal gibt es einen Link zum „Formular zur Einreichung elektronischer Dokumente“. In der BayernApp ist das Formular über den Link „Elektronischer Rechtsverkehr“ auf den Seiten der jeweiligen Gerichte und Staatsanwaltschaften zu erreichen.
  • Die Anmeldung erfolgt über die BayernID (erhältlich unter bayernid.freistaat.bayern/de/bayern/freistaat/registration/1). Für die Anmeldung reicht ein Personalausweis, der die elektronische Übermittlung der Ausweisdaten unterstützt (eID).
  • Bürgerinnen und Bürger können in dem Formular elektronische Dokumente im PDF-Format hochladen und an die Justiz senden.
  • Nach erfolgreicher Zustellung der Nachricht erhalten Bürgerinnen und Bürger eine Eingangsbestätigung in ihrem Postfach (Bürgerkonto).

Quelle: https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2022/51.php

7. April 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-04-07 16:42:482022-04-07 16:44:09Bayern: Bürger können online klagen

Kein Fernabsatzvertrag bei vorherigem Ortstermin

Fachinfos, Verbraucherrecht

1. Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot des Unternehmers und telefonische Annahme des Kunden geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen.

2. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet.

3. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach $ 312c BGB vor.

OLG Schleswig, Urteil v. 15.10.2021, 1 U 122/20

16. Februar 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-02-16 18:21:252022-02-16 18:21:27Kein Fernabsatzvertrag bei vorherigem Ortstermin

Bauvertrag: Widerrufsrecht für einzelne Gewerke durch Verbraucher

Fachinfos, Verbraucherrecht

Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs.  1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat.

Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gemäß § 312g BGB, so steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs, 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar.

Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zugunsten des Unternehmers gemäß § 357 Ab. 8 BGB, so kann dies im Einzelfall treuwidrig sein (§ 242 BGB). Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.

Aus der Urteitsbegründung: Da gerade in kleinen Handwerksbetrieben, die nicht über die finanziellen Mittel für eine umfassende Rechtsberatung verfügen, das Widerrufsrecht bei einem auf der Baustelle geschlossenen Bauvertrag häufig unbekannt ist und es mitunter auch als kontraintuitiv empfunden wird, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die wertersatzlose Rückabwicklung eines widerrufenen Bauvertrags zu einem treuwidrigen oder vielleicht sogar untragbaren Ergebnis führen kann. Diese Treuwidrigkeit ist durch den betroffenen Bauunternehmer aber darzulegen. Die Darlegung setzt zumindest voraus, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers nur fahrlässig unterlassen hat, die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden sowie dass der beanspruchte Wertersatz sowohl aus Sicht des Verbrauchers wie eines objektiven Dritten nicht unangemessen ist.

KG, Urteil v. 16.11.2021, 21 U 41/21

15. Februar 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-02-15 11:02:532022-02-15 11:02:55Bauvertrag: Widerrufsrecht für einzelne Gewerke durch Verbraucher

Reisevertrag, Abbruch der Reise wegen des Todes eines nahen Angehörigen

Fachinfos, Verbraucherrecht

Ob der Reisende beim Tod eines nahen Angehörigen den Reisevertrag nach Antritt der Reise aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kündigen kann, ist für den Vergütungsanspruch des Reiseveranstalters ohne Belang. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die – wie der Tod eines nahen Angehörigen – nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene Sphäre fallen, so behält der Reiseveranstalter in jedem Falle den Anspruch auf die volle Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das ist aus § 648 BGB oder aber aus § 326 Abs.  2 BGB herzuleiten, was auf dasselbe Ergebnis hinausläuft. Da der Reisende durch den Abbruch der Reise dem Reiseveranstalter die Erbringung der weiteren Reiseleistung unmöglich macht, findet in den Fällen, in denen der Grund der Sphäre des Reisenden entstammt, § 326 Abs.  2 BGB selbst dann Anwendung, wenn man ein Kündigungsrecht des Reisenden nach § 314 BGB verneint.

OLG Köln, Urteil v. 25.8.2021, 16 U 169/20

2. Januar 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-01-02 17:39:222022-01-02 17:39:23Reisevertrag, Abbruch der Reise wegen des Todes eines nahen Angehörigen

Irreführende Angaben bei medizinischem Tätigkeitsschwerpunkt

Fachinfos, Verbraucherrecht

Ein Zahnarzt, der in seiner Werbung den Begriff „Kieferorthopädie“ verwendet, ohne Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zu sein, ist gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken.

Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Fachzahnarztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit – wie im Streitfall – Angaben im Internetauftritt eines Zahnarztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Fachzahnarztbezeichnung dienen. Weiterlesen

23. Oktober 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-10-23 12:06:502021-10-23 12:06:52Irreführende Angaben bei medizinischem Tätigkeitsschwerpunkt

Pflicht von Influencer/innen Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen

Fachinfos, Verbraucherrecht

1. Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis zu den geförderten Drittunternehmen stehen.

2. Eine Influencerin, die Waren und Dienstleistungen anbietet und über ihren Auftritt in sozialen Medien (hier: Instagram) bewirbt, nimmt mit ihren in diesem Auftritt veröffentlichten Beiträgen regelmäßig geschäftliche Handlungen zugunsten ihres eigenen Unternehmens vor.

3. Erhält eine Influencerin für einen werblichen Beitrag in sozialen Medien eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar.

4. Erhält eine Influencerin für einen in sozialen Medien veröffentlichten Beitrag mit Bezug zu einem Drittunternehmen keine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des Drittunternehmens dar, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt

5. e) Ob ein Beitrag einer Influencerin in sozialen Medien einen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens erforderlichen werblichen Überschuss enthält, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Gestaltungsmerkmale (z.B. gepostete Produktfotos, redaktioneller Kontext, Verlinkung auf Internetseiten von Drittunternehmen) zu beurteilen. Der Umstand, dass die Influencerin Bilder mit „Tap Tags“ versehen hat, um die Hersteller der abgebildeten Waren zu bezeichnen, genügt als solcher nicht, um einen werblichen Überschuss der Instagram-Beiträge anzunehmen. Die Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts beinhaltet hingegen regelmäßig einen werblichen Überschuss, auch wenn auf der verlinkten Seite des Herstellers der Erwerb von Produkten nicht unmittelbar möglich ist. Weiterlesen

16. Oktober 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-10-16 13:38:332021-10-23 11:32:26Pflicht von Influencer/innen Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen

Unzureichende Widerrufsbelehrung durch Hinweis auf einen „Verzicht“ (Maklervertrag)

Fachinfos, Verbraucherrecht

356 BGB § 356 Absatz 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer habe. Diese Kenntnis vom Verlust setzt eine Kenntnis des Verbrauchers vom vorangegangenen Bestehen des Widerrufsrechts voraus.

Für den Verlust des Widerrufsrechts reicht es nicht aus, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt ist oder dass er lediglich die Möglichkeit hatte, sich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass er hierüber vom Unternehmer in der gebotenen Weise so belehrt worden ist, dass er nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert wird.

Der Verbraucher muss mithin zutreffend darüber belehrt werden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht erlischt, dass er es auch nach der Zustimmung zum Leistungsbeginn noch ausüben kann und was aus der Erklärung des Widerrufs nach Zustimmung und Leistungsbeginn folgt.

Die Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn der Unternehmer auf entsprechende Aufforderung des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistungen beginnt, können nicht getrennt von den Regelungen betrachtet werden, die gelten, wenn der Verbraucher den Widerruf erklärt, nachdem der Unternehmer bereits mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen hat. Dem Verbraucher steht, auch wenn er den Unternehmer aufgefordert hat, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung zu beginnen, bis zu deren Abschluss weiterhin ein Widerrufsrecht zu.

OLG Brandenburg, Urteil v. 9.6.2021, 7 U 117/20

22. September 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-09-22 14:47:162021-09-22 14:47:18Unzureichende Widerrufsbelehrung durch Hinweis auf einen „Verzicht“ (Maklervertrag)

Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite

Fachinfos, Verbraucherrecht

Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 27a § 2 Abs. 2 EGBGB.

Die Bank bot über ihren Internetauftritt unter der Bezeichnung „AktivKonto“ Verbrauchern den Abschluss eines Girovertrags mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit an. Im April/Dezember 2017 hieß es unter dem Reiter „Konditionen“ (nachfolgend: Konditionenseite) zu der Leistung „Dispokredit“ unter anderem „Aktuell bis zu 10,90% p.a. Zinsen“ und darunter in einem Klammerzusatz in kleinerer Schrift „Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung“.I n dem gleichfalls abrufbaren „Preisaushang“ waren unter der Überschrift „Persönliche Konten“ „Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für D. DispoKredit / AnlageDispoKredit 7,90% bis 10,90%“ angegeben.

Gemäß Art. 247a § 2 Absatz 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt der Unternehmer über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben (vgl. Art. 247a § 2 Absatz 2 Satz 2 EGBGB).

BGH, Urteil v. 29.6.2021, XI ZR 46/20

22. September 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-09-22 14:35:262021-09-22 14:35:27Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite
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63743 Aschaffenburg
Telefon: 06021 / 930425
E-Mail: u.fuldner@rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de
Web: www.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de

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