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Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Fachinfos, Steuerrecht

1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.

2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.

BFH, Urteil v. 29.9.2020, VIII R 14/17

2. März 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-03-02 15:42:512021-03-02 15:42:52Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

Fachinfos, Steuerrecht

Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

BFH, Urteil v. 12.11.2020, III R 49/18

2. März 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-03-02 15:39:112021-03-02 15:39:12Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

Profi-Fußballer kann Sportunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten absetzen

Fachinfos, Steuerrecht

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich/betrieblich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1, § 4 EStG). Soweit sie privat veranlasst sind, können sie zum Sonderausgabenabzug führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder 3a EStG).

Für die Einordnung eines Risikos als beruflich/betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die Art des versicherten Risikos an, d.h. darauf, ob die versicherte Gefahr durch den Beruf/Betrieb veranlasst wird oder ob ein außerberufliches/außerbetriebliches Risiko versichert ist.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Sportunfähigkeitsversicherungen ebenso wie Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherungen einen wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle bezwecken und dabei nicht dazwischen unterschieden wird, ob der Unfall bzw. die Krankheit durch ein unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zusammenhängendes Ereignis (wie z.B. durch Trainings- oder Spielverletzungen) ausgelöst wurde oder ob der Einnahmenausfall in Zusammenhang mit einem Unfall im privaten Bereich oder einer dem allgemeinen Lebensrisiko geschuldeten Erkrankung steht.

Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.

FG Düsseldorf, Urteil v. 12.1.2021, 10 K 2192/17 E.

15. Februar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-02-15 14:12:492021-02-15 14:21:24Profi-Fußballer kann Sportunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten absetzen

Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei Veräußerung eines Familienheims

Fachinfos, Steuerrecht

Steuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 bis Nr. 5  des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Steuerbefreiung fällt nach § 13 Abs. 1 Nr.  4b Satz 5 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

§ 13 Abs. 1  Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist dahingehend eng auszulegen, dass als „zwingende Gründe“ im Sinne dieser Vorschrift nur solche in der Person des Erwerbes liegende Gründe in Betracht kommen, die das Führen eines Haushalts schlechthin – nicht nur im Familienheim – unmöglich machen.

Eine Depressionserkrankung und der Umstand, dass ihr Ehemann in dem Familienheim verstorben war, wodurch die  Steuerpflichtige  psychisch ganz erheblich belastet war, reichen nicht aus, um die Erbschaftsteuerbefreiung auch bei Auszug zugewähren. Das genaue Ausmaß dieser psychischen Belastung, das sich aus der eingereichten ärztlichen Stellungnahme nicht ohne weiteres ergibt, brauchte das Finanzgericht  nicht weiter aufzuklären. Denn selbst wenn diese – was nicht fernliegend erscheint – ein so hohes Maß erreicht hätte, wie es für einen als zwingend anzusehenden Grund im Sinne dieser Vorschrift notwendig ist, führte sie jedenfalls nicht dazu, dass diese Erkrankung der Steuerpflichtigen im Streitfall an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert hätte.

FG Münster, Urteil v. 10.12.2020, 3 K 420/20 Erb

15. Februar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-02-15 13:57:582021-02-15 14:00:43Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei Veräußerung eines Familienheims

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in Corona-bedingten Schließzeiten

Corona-Krise, Steuerrecht

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona-bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona-bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

FM Schleswig-Holstein v. 3.12.2020, VI 3510-S 7100-759

8. Februar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-02-08 10:47:362021-02-08 10:47:37Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in Corona-bedingten Schließzeiten

Anwendungsvoraussetzungen der 1%-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Fachinfos, Steuerrecht

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.

BFH, Beschluss v. 16.10.2020, VI B 13/20

8. Februar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-02-08 10:40:152021-02-08 10:40:16Anwendungsvoraussetzungen der 1%-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Indizierung eines negativen Anfangsvermögens bei der Berechnung der Ermittlung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs

Fachinfos, Steuerrecht

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gilt gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb i. S. d. § 3 ErbStG.

Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert wird (vgl. H E 5.1 (2) „Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes” ErbStH 2019).

Dies gilt auch in Fällen eines negativen Anfangsvermögens (R E 5.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019 – 2. Halbsatz). Dabei ist das negative Anfangsvermögen in der gleichen Weise zu indexieren, wie ein positives Anfangsvermögen.

LfSt Bayern, Verfügung v. 28.12.2020, S 3804.2.1 – 2/5 St 34

30. Januar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-01-30 14:16:482021-01-30 14:16:49Indizierung eines negativen Anfangsvermögens bei der Berechnung der Ermittlung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes – Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung

Fachinfos, Steuerrecht

Der BFH hat mit Urteil v. 5.12.2019, II R 9/18, an seiner Auffassung festgehalten, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (s. u.a. R B 198 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Damit wenden die Obersten Finanzbehörden der Länder, GLE v. 2.12.2020, das obige BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall an.

30. Januar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-01-30 14:09:062021-01-30 14:09:07Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes – Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung

Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes keine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Fachinfos, Steuerrecht

Da im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass die Kläger durch die Zahlung der Strafverteidigerkosten für Ihren Sohn Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu konnten, ist ein Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, was vom Finanzamt zutreffend erkannt wurde.

Die Kläger können die Kosten auch nicht als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a EStG geltend machen, da diese Norm nur typische Unterhaltsaufwendungen (etwa Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, notwendige Versicherungen) betrifft und in § 33 Abs. 2 S.4 EStG die vorliegende Konstellation abschließend geregelt ist.

Hessisches FG, Urteil v. 11.3.2020, 9 K 1344/19

Hinweis:  Es wurde Revision eingelegt, Az. beim BFH VI R 29/20

30. Januar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-01-30 13:58:312021-01-30 13:59:08Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes keine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Kein Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

Fachinfos, Steuerrecht

1. Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2).

2. Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potentielles Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein.

BFH, Urteil v. 28.10.2020, X R 37/18

28. Januar 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-01-28 11:13:152021-01-28 11:13:17Kein Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen
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Web: www.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de

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