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Überschuldungsprüfung eines Start-up-Unternehmens

Fachinfos, Insolvenzrecht

Bei einem Start-Up Unternehmen müssen im Rahmen der Überschuldungsprüfung die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist, dass das Unternehmen mit überwiegender, d.h. mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung oder Zusage externer Finanzierungsmittel zu decken.

2. Eine erfolgversprechende Marktentwicklung stellt einen Umstand dar, aus dem sich eine positive Fortführungsprognose ergeben kann. Das setzt eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept voraus, das die geplante Geschäftsausrichtung erfolgversprechend erscheinen lässt. Die Zusage eines finanzkräftigen Investors, der das Unternehmen bereits in der Vergangenheit mit Darlehen finanziell unterstützt hat, vermag eine positive Fortführungsprognose jedenfalls nur dann zu begründen, wenn dieser die Bereitstellung weiterer Mittel von der Vorlage einer aktuellen, nachvollziehbaren und realistischen Planung abhängig gemacht hat und aufgrund dessen bis zu einer erfolgversprechenden Marktentwicklung die Finanzierung durch weitere Darlehen des Investors gesichert erscheint.

3. Fehlt es hieran und hängt die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel in jedem Einzelfall allein vom Willen des Geldgebers ab, kann sich der Geschäftsführer nicht darauf verlassen, dass die Finanzierung bis zur erfolgreichen Etablierung des Unternehmens am Markt gesichert ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.2.2022, 12 U 54/21

12. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-12 12:17:032022-06-12 12:17:05Überschuldungsprüfung eines Start-up-Unternehmens

Zugang eines als Dateianhang zu einer E-Mail versandten Abmahnschreibens

Fachinfos, Sonstiges Recht

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen.

OLG Hamm, Beschluss. v. 9.3.2022 – 4 W 119/20
12. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-12 12:13:592022-06-12 12:14:01Zugang eines als Dateianhang zu einer E-Mail versandten Abmahnschreibens

Einordnung eines Vertrags über Malerarbeiten als Bauvertrag

Fachinfos, Sonstiges Recht

1. Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs.  2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.

2. Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrundes wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertender Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung ist demgegenüber für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.

OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss v. 15.12.2021, 25 U 342/21

12. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-12 12:07:202022-06-12 12:07:21Einordnung eines Vertrags über Malerarbeiten als Bauvertrag

Injektionsaufklärung bei einem sogenannten Tennisarm

Fachinfos, Sonstiges Recht

Vor der Injektionsbehandlung bei einer Epikondylitis humeri radialis (sog. Tennisarm) ist der Patient über Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei kommt es insbesondere auf die nichtoperativen Behandlungsmethoden (Medikamente, Infiltrationstherapie, physikalische Therapie und ruhigstellende Maßnahmen) an, weil die Therapie des Tennisarms seit Jahren äußerst umstritten ist.

OLG Hamm, Urteil v. 15.2.2022, 26 U 21/21

12. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-12 12:04:312022-06-12 12:04:32Injektionsaufklärung bei einem sogenannten Tennisarm

Keine Beendigung eines Nießbrauches durch Kündigung

Fachinfos, Sonstiges Recht

Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.

2. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nieß-brauch kondizieren.

3. Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nieß-brauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.

BGH, Versäumnisurteil v. 21.1.2022, V ZR 233/20

12. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-12 12:02:372022-06-12 12:02:38Keine Beendigung eines Nießbrauches durch Kündigung

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr

Fachinfos, Steuerrecht

Die Vorschrift des § 24b Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG ist dahin auszulegen, dass auch Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs.  3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

BFH, Urteil v. 28.10.2021, III R 17/20

5. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-05 13:41:102022-06-05 13:41:11Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr

Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Partnerschaft – hier: Zahnärzte

Fachinfos, Steuerrecht

Werden in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft Organisation-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben derart auf einen der Mitunternehmer konzentriert, dass dieser nahezu keinerlei zahnärztlichen Beratungs- oder Behandlungsleistungen mehr unmittelbar an Patienten erbringt, so erfüllt dies nicht mehr die Anforderungen der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt und infiziert die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021 – 4 K 1270/19

Hinweis: Revision eingelegt, Az. beim BFH VIII R 4/22

5. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-05 13:37:012022-06-05 13:37:03Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Partnerschaft – hier: Zahnärzte

Unterhaltsrechtlicher Einkommenscharakter der Corona – Überbrückungshilfe Ill

Corona-Krise, Familienrecht

1. Einnahmen aus der Corona -Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe Ill) sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.04.2021, Az.8 UF 28/20,  für die in den ersten Monaten der Pandemie ausgezahlte Corona -Soforthilfe).

2. Anders als Corona -Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes Ill nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle.

3. Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasst nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona – Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.

OLG Bamberg, Beschluss v. 31.3.2022, 2 UF 23/22, vorl. nicht rechtskräftig

5. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-05 13:25:162022-06-05 13:25:18Unterhaltsrechtlicher Einkommenscharakter der Corona – Überbrückungshilfe Ill

Ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag

Arbeitsrecht, Fachinfos

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz  2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.

Bei Beschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche kann zwar ein ohnehin arbeitsfreier Werktag der Ersatzruhetag sein.  Durch einen Schichtplan kann ein Ersatzruhetag „gewährt“ werden, ohne dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsste.

BAG, Urteil v. 8.1.2021, 10 AZR 641/19

5. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-05 13:20:482022-06-05 13:22:00Ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag

Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.

§ 118a AktG-E sieht erstmals im AktG die Möglichkeit vor, dass die Gesellschaften ihre Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
am Versammlungsort abhalten können. Es handelt sich um die zentrale Vorschrift dieser Versammlungsform im AktG. Sie schafft die Option zur Abhaltung der Versammlung als
virtuelle Hauptversammlung und regelt zentrale Einzelfragen wie Befristungen und Anwesenheiten bestimmter Personen. Damit stehen den Gesellschaften zukünftig zwei Möglich-
keiten zur Verfügung: Die Versammlung kann als reine Präsenzversammlung nach § 118 Absatz 1 Satz 1 AktG, die gegebenenfalls ergänzt um die elektronische Teilnahme als hyb-
ride Versammlung (§ 118 Absatz 1 Satz 2 AktG) stattfinden kann, oder als rein virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG-E abgehalten werden. Die virtuelle Hauptversamm-
lung stellt dabei eine vollwertige Versammlungsform und im Verhältnis zur Präsenzversammlung keine „Versammlung zweiter Klasse“ dar.

Gesetzentwurf der Bundesregierung  siehe auch https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Einfuehrung_virtueller_Hauptversammlungen_Aktiengesellschaften.html

5. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-05 13:14:282022-06-05 13:14:30Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung
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