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Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam

Mietrecht

Laut BGH ist  eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die im streitgegenständlichen Formularmietvertrag enthaltene Klausel erschwert den Eintritt der Verjährung der in § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Ansprüche des Vermieters gegenüber der gesetzlichen Regelung in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird die Frist, nach deren Ablauf diese Ansprüche verjähren, von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Zum anderen verändert die Klausel zusätzlich den Beginn des Fristlaufs, indem sie nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache, sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende abstellt. Beide Regelungsinhalte sind mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 BGB nicht zu vereinbaren und stellen bereits aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung der Mieter  dar. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Denn die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will.

BGH, Urteil v. 8.11.2017, VIII ZR 13/17

Quelle: Pressemeldung des BGH Nr. 176/17 v. 8.11.2017

15. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-15 12:54:062017-11-15 12:54:29Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam

Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

Arbeitsrecht, Fachinfos

Die Vorschrift des § 9 TzBfG, der zufolge ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen hat, setzt voraus, dass im Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird, nach dem Willen des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zu besetzen ist. Weiterlesen

12. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-12 10:47:202017-11-12 10:47:20Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

Gesamtschuldnerausgleich bei Verletzung eines Fahrradfahrers nach „Jagdspiel“ zweier Hunde

Fachinfos, Sonstiges Recht

Maßgeblich dafür, ob sich auch die Tiergefahr des Hundes unfallursächlich ausgewirkt hat, ist, ob sich die Hunde in gleichsam spielerischer Weise gegenseitig über das Wiesengelände gejagt haben und einer der Hunde, während er von dem anderen gejagt wurde oder als Folge des gemeinsamen Interagierens der Hunde auf den Radweg lief und die Reaktion der Geschädigten auslöste, wodurch diese erheblich verletzt wurde. Dies gilt auch bei einem Abstand der Hunde zueinander von mehreren Metern . Befinden sich die Tiere im „Jagdspiel“, wäre davon auszugehen, dass sich die Tiergefahr beider Hunde unfallursächlich ausgewirkt hat. Durch das gemeinsame, naturgemäß jeweils zu unkontrolliertem Verhalten führende Jagdspiel kann sich die beiderseitige spezifische Tiergefahr der Hunde erhöhen und gleichermaßen unfallursächlich auswirken, unabhängig davon, welcher Hund zur Unfallzeit gerade der Gejagte gewesen ist, da dies letztlich vom Zufall abhängt. Die typische Tiergefahr verwirklicht sich gerade dann, wenn mehrere Hunde miteinander balgend und spielend in eine Personengruppe hineinlaufen. Die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erhöht sich dadurch, dass mehrere Hunde miteinander spielend und balgend umherlaufen. Die Hunde wirken dann gegenseitig so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. In einer derartigen Fallkonstellation sind alle beteiligten Hundehalter nach § § 833 S. 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig, die die Hunde einem Dritten oder einem Halter selbst zufügen, wobei die Halter nach § § 840 Absatz I BGB als Gesamtschuldner zu haften hätten.

OLG München, Urtel v. 23.6.2017, 10 U 4540/16

12. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-12 10:34:042017-11-12 10:36:40Gesamtschuldnerausgleich bei Verletzung eines Fahrradfahrers nach „Jagdspiel“ zweier Hunde

Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die USt-Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts

Fachinfos, Steuerrecht

Mit Urteilen vom 19. Dezember 2013, V R 6/12 und V R 7/12, hat der BFH entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2015, XI R 40/13, hat der BFH ausgeführt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird. Wegen dieser zeitlich bindenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt.

BMF , Schreiben v. 2.8.2017, III C 3 – S 7198/16/10001

 

12. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-12 10:31:012017-11-17 07:43:21Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die USt-Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018

Fachinfos, Familienrecht

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28. September 2017 (BGBl I 2017 S. 3525). Der Mindestunterhalt beträgt  ab dem 1. Januar 2018 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 399 Euro  und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von  0 bis 1.900,00 Euro und endet mit 5.101 bis 5.500,00 Euro.

Auszug aus der Pressemeldung des OLG Düsseldorf v. 6.11.2017

11. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-11 17:54:122017-11-11 17:54:12Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018

Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei Einreichung der Scheidung

Fachinfos, Familienrecht

Durch die Einreichung eines Scheidungsantrages bringt ein Erblasser zum Ausdruck, dass er seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt iSv §  § 343 Abs. 1 FamFG an dem Ort der gemeinsamen Ehewohnung aufgibt und nunmehr einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort seines jetzigen Lebensmittelpunkts begründen will.

OLG Köln, Beschluss vom 23.8.2017 – 2 Wx 193/17

11. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-11 17:42:532017-11-11 17:42:53Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei Einreichung der Scheidung

Einwilligungsvorbehalt bei umfangreichem Vermögen des Betreuten

Fachinfos, Familienrecht

Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen . Zum anderen kann trotz wirksam erteilter Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint. Aber auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, kann die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte – etwa wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen ihm und dem Betroffenen – nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln.

BGH, Beschluss vom 13.9.2017 –  XII ZB 157/17

11. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-11 17:38:542017-11-11 17:38:59Einwilligungsvorbehalt bei umfangreichem Vermögen des Betreuten

Betreuerauswahl – Verwandter versus Berufsbetreuer

Fachinfos, Familienrecht

Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen.

Nach § § 1897 Absatz 4 Satz 2 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet. Weiterlesen

11. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-11 17:33:422017-11-11 17:33:42Betreuerauswahl – Verwandter versus Berufsbetreuer

Betreungskosten für Kind als berufsbedingte Mehraufwendungen

Fachinfos, Familienrecht
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen
Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen
allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

BGH, Beschluss vom 4.10.2017, XII ZB 55/17

10. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-10 18:50:452017-11-10 18:56:28Betreungskosten für Kind als berufsbedingte Mehraufwendungen

Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden – kein Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit

Fachinfos, Steuerrecht

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von dem Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG berücksichtigt worden sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand.

BFH, Urteil vom 26.7.2017, II R 33/15

10. November 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-11-10 08:42:062017-11-10 08:42:06Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden – kein Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit
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