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Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.

§ 118a AktG-E sieht erstmals im AktG die Möglichkeit vor, dass die Gesellschaften ihre Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
am Versammlungsort abhalten können. Es handelt sich um die zentrale Vorschrift dieser Versammlungsform im AktG. Sie schafft die Option zur Abhaltung der Versammlung als
virtuelle Hauptversammlung und regelt zentrale Einzelfragen wie Befristungen und Anwesenheiten bestimmter Personen. Damit stehen den Gesellschaften zukünftig zwei Möglich-
keiten zur Verfügung: Die Versammlung kann als reine Präsenzversammlung nach § 118 Absatz 1 Satz 1 AktG, die gegebenenfalls ergänzt um die elektronische Teilnahme als hyb-
ride Versammlung (§ 118 Absatz 1 Satz 2 AktG) stattfinden kann, oder als rein virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG-E abgehalten werden. Die virtuelle Hauptversamm-
lung stellt dabei eine vollwertige Versammlungsform und im Verhältnis zur Präsenzversammlung keine „Versammlung zweiter Klasse“ dar.

Gesetzentwurf der Bundesregierung  siehe auch https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Einfuehrung_virtueller_Hauptversammlungen_Aktiengesellschaften.html

5. Juni 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-06-05 13:14:282022-06-05 13:14:30Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung

Firmenbezeichnung nach § 17 HGB

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen “ …“ sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.

Eine Firma muss nach § 18 Absatz 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Absatz 1 HGB) erfüllen kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus. Damit sind reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, als Bestandteil der Firma nicht zulässig.

Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen „…“ sind zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge (wie z.B. „,“, „.“, „!“, „?“). Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort „crash“ stehenden Sonderzeichen, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, gerade auf Artikulation angelegt („slash slash crash …“). In dieser Verbindung liegt der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma. Die Lautfolge weist infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reimt sich „crash“ auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden. Eine über ihre Artikulierbarkeit hinausgehende Satzfunktion der Sonderzeichen macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend.

Soweit die Sonderzeichen „…“ in der angemeldeten Firma aber auf Artikulation angelegt sind, lässt sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Der kaufmännische Verkehr billigt ihnen bislang keine den & – oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu. Die Sonderzeichen dürften dem Rechts- und Wirtschaftsleben in erster Linie aus der digitalen Datenträger- und InternetNavigation geläufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest außerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt.

BGH, Beschluss vom 25.1.2022, II ZB 15/21

24. April 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-04-24 16:03:012022-04-24 16:03:02Firmenbezeichnung nach § 17 HGB

Befugnis eine besonderen Vertreters in der GmbH

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.

§ 46 Nummer 8 GmbHG soll die unvoreingenommene Prozessführung der Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen die nach  § 35 GmbHG an sich zur Vertretung berufenen Geschäftsführer insgesamt oder teilweise nicht als Vertretungsorgan in Betracht kommen, weil die Gefahr besteht, dass sie wegen der eigenen Betroffenheit befangen sind.  Im Hinblick auf den Normzweck ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entsprechende Anwendung des § 46 Nummer 8 GmbHG möglich bei Prozessen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, wenn dem Gesellschafter neben dem Geschäftsführer dieselbe oder eine in engem Zusammenhang stehende Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Auch in diesem Fall ist nämlich die Vertretungsmacht nicht gegeben, wenn der Geschäftsführer auch selbst wegen der Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden soll und deshalb gehindert ist, insoweit die Gesellschaft zu vertreten.

Die Kompetenz der Gesellschafter aus § 46 Nr.  8 GmbHG zur Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft gegen eine von ihrem Geschäftsführer mittelbar beherrschte Gesellschaft zustehen sollen, zu erstrecken. Eine Gefährdung des Vertrauensverhältnisses und der persönlichen Beziehungen der Beteiligten ist bei einer Inanspruchnahme der vom Geschäftsführer mittelbar beherrschten Gesellschaft in gleicher Weise möglich wie bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschaft. Auch in einem solchem Fall besteht die Gefahr, dass Ansprüche der Gesellschaft nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden, wenn die Entscheidung darüber auch dem Geschäftsführer obliegt, dessen persönliche und wirtschaftliche Interessen auch im Hinblick auf seine mittelbare Beteiligung und Beherrschung des Anspruchsgegners betroffen sind. Ein Ersatzanspruch gegen eine von ihm wie hier vollständig beherrschte Gesellschaft ist insoweit nicht anders zu bewerten als der Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer selbst. Beschließen in dieser Situation die Gesellschafter über die Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung der Ersatzansprüche, wird der Geschäftsführer von diesem Interessenkonflikt entlastet.

BGH, Urteil v. 30.11.2021, II ZR 8/21

13. März 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-03-13 13:31:422022-03-13 13:31:44Befugnis eine besonderen Vertreters in der GmbH

Eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers bei vorsätzlich begangener Straftat

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG muss sich neben § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266 a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgeltauch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und § 265 e StGB erstrecken.

OLG Düssedorf, Beschluss v. 21.10.2021, 3 Wx 182/21

3. März 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-03-03 11:43:052022-03-03 11:43:07Eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers bei vorsätzlich begangener Straftat

Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer GmbH

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.

OLG Bremen,  Beschluss v. 14.12.2021, 2 W 31/21

17. Februar 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-02-17 10:43:442022-02-17 10:43:45Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer GmbH

Ausschluss eines GbR-Gesellschafters wegen Zerrüttung

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters ( § 737 BGB) im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen). Nur das überwiegende Verschulden des Auszuschließenden rechtfertigt sein Hinausdrängen. Beruht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft auf ungefähr gleichgewichtigen Beiträgen auch der anderen Gesellschafter, so wird dadurch die Gesellschaft insgesamt in Frage gestellt. Sie ist dann durch Kündigung zu beenden (§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob strengere Anforderungen an einen Ausschluss oder an eine Kündigung zu stellen sind, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Das Interesse des Auszuschließenden legt eine Beurteilung anhand der ihm zustehenden Abfindung nahe. Wenn dem ausgeschlossenen Gesellschafter der volle Wert seines Anteils auf Grundlage der Fortsetzungswerte, nicht der Liquidationswerte, zusteht, führt eine Auflösung der Gesellschaft anstelle des Ausschlusses zu einer Schlechterstellung des betroffenen Gesellschafters. Der betroffene Gesellschafter kann allerdings dem Liquidationsergebnis geringere Bedeutung zumessen als ideellen Gesichtspunkten, etwa einem Ansehensverlust durch die mit dem Ausschluss verbundenen Beendigung der Geschäftsführerbefugnisse.

Da der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter berechtigt ist, sein Interesse in eigener Verantwortung zu bestimmen, kommt seinem Verteidigungsverhalten entscheidendes Gewicht zu. Ficht er den Ausschließungsbeschluss durch eine auf dessen Nichtigkeit gerichtete Feststellungsklage an, so kann dem entnommen werden, er halte die Gründe, auf die die Auschließung gestützt sind, nicht für ausreichend. Er wendet sich mit diesem Verfahrensziel dagegen, die Gesellschaft ohne seine Beteiligung fortzusetzen. Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, seine Klage sei unbegründet, weil die von der Gegenseite vorgetragenen Gründe jedenfalls zu einer Kündigung ausreichten. Er hat vielmehr schon dann Erfolg, wenn die Gründe nicht ausreichend schwer wiegen, um ihm ein Hinausdrängen aus der fortbestehenden Gesellschaft zuzumuten. Damit hat zum einen die Ausschließung eine ultima-ratio-Stellung erreicht, und zum anderen drängt der Maßstab der Zumutbarkeit zu einer umfassenden Würdigung aller Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge sämtlicher Beteiligter an der Lage, die zum Widerstreit zwischen Gesellschafterbeschlüssen und deren Anfechtung geführt hat.

OLG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2021, 7 U 194/20

16. Februar 2022/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2022-02-16 18:47:282022-02-16 18:47:29Ausschluss eines GbR-Gesellschafters wegen Zerrüttung

Pflicht des Aufsichtsrats zur Überwachung des Vorstands

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Pflicht, die Geschäftsführung zu überwachen. Grundlage der Überwachung durch den Aufsichtsrat bildet die Vorstandsberichterstattung, die notfalls durch Fragen, Anforderungsberichte, Einsichtnahme, Prüfungen und Sachverständigentätigkeit ergänzt werden muss. Der Aufsichtsrat muss die Intensität seiner Überwachung der Lage der Gesellschaft anpassen. Damit er dies kann, muss er stets über hinreichende Informationen über die Gesellschaft verfügen; hierzu hat er insbesondere von den ihm zur Verfügung stehenden Informationsrechten Gebrauch zu machen.

Im Allgemeinen genügt der Aufsichtsrat seiner Überwachungspflicht dadurch, dass er neben der Unternehmensorganisation im Allgemeinen und den Kontroll- und Compliance-Systemen im Besonderen sowie dem Jahres- und dem Konzernabschluss nebst Lageberichten und Prüfberichten des Abschlussprüfers die Regelberichte des Vorstands nach § 90 Abs. 1 AktG sorgfältig prüft und mit dem Vorstand erörtert.  Dabei hat der Aufsichtsrat darauf zu achten, dass die Regelberichte den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen (Habersack in: 5. . Nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG hat der Vorstand über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft, vierteljährlich zu berichten. Insoweit hat der Vorstand in Textform und stets über die finanzielle Lage der Gesellschaft, insbesondere ihre Liquidität, zu berichten . Eingehen muss der Vorstand auf die Markt- und Auftragslage, außergewöhnliche Risiken und Besonderheiten des Geschäftsverlaufs . Erscheinen die Berichte unklar, unvollständig oder inhaltlich unrichtig, hat der Aufsichtsrat nachzufassen und ggf. eigene Nachforschungen anzustellen). Der Aufsichtsrat muss sich dabei ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und insbesondere in einer Krisensituation alle ihm nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen.

Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind; erforderlichenfalls muss er ein ihm unzuverlässig erscheinendes Vorstandsmitglied abberufen.

KG Berlin, Urteil v. 29.4.2021, 2 U 108/18, nicht rechtskräftig,  Revision beim  BFH unter Az. II ZR 103/21

30. Oktober 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-10-30 13:03:502021-11-09 16:02:09Pflicht des Aufsichtsrats zur Überwachung des Vorstands

Abberufung zerstrittener Liquidatoren einer Partnerschaftsgesellschaft

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Hat das Registergericht gegenläufige Anträge zur Abberufung der zu Liquidatoren bestellten früheren alleinigen Gesellschafter einer im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zurückgewiesen, weil es rechtsirrtümlich angenommen hat, es könne die gegenseitigen und widersprüchlichen Darstellungen im registerrechtlichen Verfahren nicht abschließend als richtig oder falsch prüfen und feststellen und kommt der Senat bei seiner Bewertung zur Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abberufung (wenn z. B. – so hier – schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten der vorhandenen, heillos miteinander zerstritten bzw. verfeindeten Abwickler eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht erwarten lassen), so führt dies zum Erfolg des Rechtsmittels im Sinne einer Abberufung als Liquidator und Zurückverweisung an das Registergericht zur Bestellung eines neuen Liquidators.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.4.2021, 3 Wx 63/20

30. Oktober 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-10-30 12:18:412021-10-30 12:18:42Abberufung zerstrittener Liquidatoren einer Partnerschaftsgesellschaft

Haftung des Kommanditisten für eine Gewerbesteuerforderung

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Lt. BGH haftet der Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es nicht an. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden.

Danach ist bei Steuerforderungen nicht ihre Einordnung als Masseverbindlichkeit maßgeblich, sondern ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte.

BGH, Urteil v. 3.8.2021, II ZR 194/20

16. Oktober 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-10-16 12:27:242021-10-16 12:27:25Haftung des Kommanditisten für eine Gewerbesteuerforderung

Rechtsmissbrauch bei gleichzeitiger Amtsniederlegung der beiden einzigen GnbH-Geschäftsführer

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Aus den Gründen: Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers wird dann als rechtsmissbräuchlich und unwirksam angesehen, wenn sie zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt, etwa wenn der einzige Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter oder maßgeblicher Mehrheitsgesellschafter ist, sein Amt niederlegt, ohne zugleich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dies verlange das Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, die anderenfalls vollständig beseitigt würde. Grund für die Missbilligung der Amtsniederlegung sei die Zurückstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter durch den Versuch, sich freiwillig übernommener Verantwortung für die Gesellschaft (§ 43 GmbHG) und aller weiteren Pflichten zu entledigen, die besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt ihres Geschäftsführers geknüpft sind. Angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorganen in der Gesellschaft sei im Interesse der Rechtssicherheit geboten, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung zu stellen; anderenfalls könnte der sein Amt niederlegende Geschäftsführer nach freiem Belieben das Vermögen der Gesellschaft dem Zugriff der Gläubiger entziehen, indem er die Gesellschaft durch seine Amtsniederlegung oder seine Abberufung handlungsunfähig machen. Weiterlesen

9. Oktober 2021/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2021-10-09 13:19:592021-10-09 13:20:09Rechtsmissbrauch bei gleichzeitiger Amtsniederlegung der beiden einzigen GnbH-Geschäftsführer
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