Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.
§ 118a AktG-E sieht erstmals im AktG die Möglichkeit vor, dass die Gesellschaften ihre Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
am Versammlungsort abhalten können. Es handelt sich um die zentrale Vorschrift dieser Versammlungsform im AktG. Sie schafft die Option zur Abhaltung der Versammlung als
virtuelle Hauptversammlung und regelt zentrale Einzelfragen wie Befristungen und Anwesenheiten bestimmter Personen. Damit stehen den Gesellschaften zukünftig zwei Möglich-
keiten zur Verfügung: Die Versammlung kann als reine Präsenzversammlung nach § 118 Absatz 1 Satz 1 AktG, die gegebenenfalls ergänzt um die elektronische Teilnahme als hyb-
ride Versammlung (§ 118 Absatz 1 Satz 2 AktG) stattfinden kann, oder als rein virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG-E abgehalten werden. Die virtuelle Hauptversamm-
lung stellt dabei eine vollwertige Versammlungsform und im Verhältnis zur Präsenzversammlung keine „Versammlung zweiter Klasse“ dar.
Gesetzentwurf der Bundesregierung siehe auch https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Einfuehrung_virtueller_Hauptversammlungen_Aktiengesellschaften.html