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Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

Forderungsmanagement

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes beschlossen (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) beschlossen.

So soll u.a. die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden, damit höhere Summen als bisher angespart werden können.

Der Gesetzentwurf ist als pdf-Datei auf den Seiten des Bundesjustizministeriums veröffentlicht.

13. April 2020/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2020-04-13 11:33:432020-04-13 11:33:45Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

Prozesskostenhilfe – Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren

Fachinfos, Forderungsmanagement

Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.

In einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ( § 114 Absatz 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

BGH, Beschluss v. 21.8.2019, VII ZB 48/16

Siehe aber auch: BGH, Beschlüsse v. 28.11.2017, X ZA 1/16 und  X ZA 2/16

19. Oktober 2019/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2019-10-19 12:21:062019-10-19 12:21:07Prozesskostenhilfe – Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren

Basiszinssatz bleibt zum 1.7.2019 unverändert

Fachinfos, Forderungsmanagement

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 1.7.2019 weiterhin auf -0,88 Prozent festgelegt – den Wert, den der Basiszins seit Juli 2016 hat. Bereits seit Anfang 2013 weist der Basiszinssatz einen negativen Wert auf. Jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres wird der Zinssatz angepasst.

Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Bei Geschäften zwischen Privatleuten liegen die Verzugszinsen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs. 1 BGB).

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz  (§ 288 Abs. 2 BGB).

27. Juni 2019/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2019-06-27 08:23:122019-06-27 08:23:14Basiszinssatz bleibt zum 1.7.2019 unverändert

Anspruch auf Zahlung aus einem Factoringvertrag mit Forderungsabtretung

Fachinfos, Forderungsmanagement

Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von §2 Absatz 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.

BGH, Urteil v. 21.3.2018 – VIII ZR 17/17

25. Mai 2018/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2018-05-25 15:37:362018-05-25 15:43:37Anspruch auf Zahlung aus einem Factoringvertrag mit Forderungsabtretung

Forderungsmanagement – Verjährung vermeiden

Forderungsmanagement

Jährlich gehen Millionenbeträge durch Nichtbeachtung der Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei immer der 31. Dezember eines jeden Jahrs. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren (Regelverjährungsfrist, § 195 BGB) für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Unternehmer können ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen – obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht –, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Z. B. verjähren mit Ablauf des 31.12.2017 alle Forderungen, die in 2014  entstanden sind. Entstanden ist der Anspruch auf den Kaufpreis oder den Werklohn, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat.

Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Unternehmer müssen rechtzeitig vor dem 31.12.2017 prüfen, ob sie in 2014 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben, und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.

Ausschnitt aus Forderungsmanagement: Der richtige Umgang mit Vertragspartnern und Schuldnern, Beitrag von Ulrike Fuldner für Haufe-Rechnungswesen-Office
13. September 2017/von Ulrike Fuldner
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2017-09-13 13:28:322017-10-05 17:07:20Forderungsmanagement – Verjährung vermeiden

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