Der Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten aus § 1361a BGB sichert eine Benutzungsregelung für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist (Bedürftigkeit als Voraussetzung), und zwar nur für den Eigengebrauch, wobei die Eigentumsverhältnisse im Zweifel unverändert bleiben.
Ein Herausgabeanspruch der Antragstellerin zur Sicherung einer Benutzung eines Haushaltsgegenstandes besteht danach in Ansehung der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht. Die Antragstellerin ist insoweit nicht bedürftig. Zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ist lediglich die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: KFZ-Schein) erforderlich (vgl. § 11 Abs. 6 FZV), nicht hingegen der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: KFZ-Brief). Die Antragstellerin hat weder vorgebracht, dessen ungeachtet zum Eigengebrauch des in ihrem Besitz befindlichen Kraftfahrzeugs auf die zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II angewiesen zu sein, noch ausgeführt, aus welchem sonstigen Grund sie auf eine Benutzung der Zulassungsbescheinigung Teil II für einen angemessenen abgesonderten Haushalt angewiesen wäre.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2020, 13 UF 114/20