Das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist verfassungsgemäß.
Es kann – entgegen der Auffassung des BAG – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten
BVerfG, Beschluss v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14