Bundesregierung plant Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige
Bundesregierung plant Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige
Hintergrund: Eine Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung, soweit der Steuerpflichtige die unrichtigen Angaben berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt. Die Steuerstraffreiheit ist jedoch ausgeschlossen,
* wenn die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Berichtigung bzw. Nachholung ganz oder teilweise entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder damit rechnen musste oder
* wenn vor der Berichtigung bzw. Nachholung ein Finanzbeamter zur Außenprüfung oder Steuerfahndung erschienen ist oder dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
Inhalt der geplanten Neuregelung: Die Bundesregierung hat jetzt einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft werden sollen. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
* Zukünftig soll bereits ab Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich sein. Es käme damit nicht mehr darauf an, dass der Prüfer tatsächlich erscheint, sondern bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung würde eine Selbstanzeige ausschließen.
* Die Straffreiheit soll es nur noch geben, wenn die Selbstanzeige hinsichtlich aller Steuern, die hinterzogen worden sein könnten, und aller noch nicht verjährten Zeiträume erklärt wird und vollständig ist. Eine partielle Straffreiheit hinsichtlich einzelner Steuerarten oder einzelner Jahre (sog. Teilselbstanzeige) ist damit nicht möglich. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
o Unbewusste Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten sind unschädlich.
o Teilselbstanzeigen, die vor der Verkündung des neuen Gesetzes erfolgen, führen zur Straffreiheit, soweit die Teilselbstanzeige reicht. Der Gesetzgeber will hier also Vertrauensschutz gewähren.
o Ist vor der Verkündung des neuen Gesetzes eine Teilselbstanzeige erfolgt, kann nach der Verkündung hinsichtlich der restlichen Taten eine weitere Selbstanzeige erfolgen. Diese führt dann zur Straffreiheit, wenn alle bis dahin noch nicht offenbarten steuerlichen Sachverhalte aller noch nicht verjährter Zeiträume vollständig erklärt, berichtigt oder ergänzt werden.
Hinweis: Auch der Bundesgerichtshof fordert mittlerweile, dass der Steuerpflichtige bei einer Selbstanzeige „reinen Tisch“ macht, also vollständige und richtige Angaben macht; eine Teilselbstanzeige genügt nicht. An diese Rechtsprechung knüpft der Gesetzesentwurf nun an.
Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“
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