Der Bundesrat hat erneut den alten Gesetzentwurf von 2007 zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes in den Bundestag eingebracht.
Derzeitige Rechtslage: Die Amtsgerichte entscheiden über alle Mietstreitigkeiten und soweit der Streitwert unter 5.000 € liegt, u. a. über Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, Forderungen aus Handwerkerrechnungen. In der Praxis wird verständlicherweise auch oft über relativ kleine Beträge gestritten (z. B. Nachzahlung aus Nebenkostenabrechnungen). Der Verlierer in einem Prozess kann die Entscheidung vom zuständigen Landgericht überprüfen lassen, d. h. Berufung einlegen. Voraussetzung ist, dass es um mehr als 600 € geht oder das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Vor den Arbeitsgerichten wird vorwiegend über Kündigungen, aber u. a. auch über rückständige Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgelder gestritten. Auch hier kann der Verlierer des Prozesses – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – das Urteil vom Landesarbeitsgericht nur überprüfen lassen, wenn in finanziellen Angelegenheiten mehr als 600 € gefordert werden. Das Arbeitsgericht kann die Berufung aber auch ausdrücklich erlauben.
Geplante Gesetzesänderung: Der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten (Berufungssumme) soll von 600 auf 1.000 € erhöht werden.
Hinweis: Unabhängig vom Streitwert können die Berufungsrichter bei bürgerrechtlichen Streitigkeiten, die Berufung ohne Verhandlung zurückweisen, wenn sie einstimmig der Auffassung sind,
* dass die Berufung keine Aussicht lauf Erfolg hat, oder
* die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, und
* eine Änderung/Sicherung der bestehenden Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Hintergrund der erneuten Gesetzesinitiative ist auch, dass die staatlichen Ausgaben für Prozesskostenhilfe reduziert werden sollen. Unabhängig davon hat der Bundesrat auch einen weiteren Gesetzesentwurf erneut eingebracht, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ändern. Gerichte sollen insbesondere Auskunftsansprüche gegenüber den Finanzämtern, den Sozialleistungs-Trägern und dem Arbeitgeber der bedürftigen Partei erhalten, um Angaben der Antragsteller zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen überprüfen zu können.
Bundesrat, BR-Drs. 261/10
Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.