Ein Rechtsanwalt erzielt mit seiner Tätigkeit als extern bestellter DatenschutzbeauftragterEinkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Merkmale eines gewerblichen Unternehmens i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG sind erfüllt. Als extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt der selbständige Anwalt keine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Tätigkeiten (Katalogberufe) aus, insbesondere nicht die eines Rechtsanwalts oder eine diesem Berufsbild ähnliche Tätigkeit. Der BFH hat schon des öfteren entschieden, dass ein extern bestellter Datenschutzbeauftragter einen völlig eigenständigen und neuen Beruf ausübt und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
FG München, Urteil v. 25.7.2017, 65 K 1403/16, Revision anhängig beim BFH
Hinweis: Lesen Sie die Entscheidung hier: Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-137818