Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft – örtlich unzuständiges Finanzamt
Eine nach Maßgabe von § i.V.m. 2 AO§ erteilte verbindliche Auskunft entfaltet auch dann Bindungswirkung, wenn sie von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erteilt sein sollte. Für eine hiervon abweichende Auslegung von 1 StAuskV§ , so, wie sie der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 89 unter Nr. 3.6.5 Satz 4 vorsieht, besteht keine Ermächtigungsgrundlage. 1 Satz 1 StAuskV
Für Fälle eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens ist die verbindliche Auskunft bei dem oder den unmittelbaren Feststellungsbeteiligten als bindend zugrunde zu legen.
FG Münster, Urteil v. 17.6.2019, 4 K 3539/16 F
Hinweis: Revision eingelegt, Az. beim BFH IV R 23/19