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BFH: Sanierungserlass auf Altfälle nicht anwendbar

Fachinfos, Steuerrecht

Der BFH hat mit Urteilen vom 23. August 2017 I R 52/14 und X R 38/15 entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

Das BMF hat die Finanzämter nach dem Urteil des BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15, angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. 12.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (BMF, Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017, 741).

Hinweis: Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6. 2017 sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a EStGund § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.

25. Oktober 2017/von Ulrike Fuldner
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