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BFH ändert Rechtsprechung: Kindergeld trotz vorübergehender Vollzeitbeschäftigung des Kindes

Archiv 2007 - 2014

BFH ändert Rechtsprechung: Kindergeld trotz vorübergehender Vollzeitbeschäftigung des Kindes

Hintergrund: Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld gewährt, wenn

* es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann und
* seine Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € nicht übersteigen (bis 2009: 7.680 €).

Von einer Berufsausbildung kann ausgegangen werden, wenn das Kind bereits einen Ausbildungsplatz gefunden hat, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen noch nicht beginnen kann, weil z. B. das Semester erst in drei Monaten beginnt.

Streitfall: Das Kind der Steuerpflichtigen erhielt im März 2008 eine Zusage für einen Ausbildungsplatz an einer Fachschule ab September 2008. Von März bis August 2008 erzielte es Einkünfte, die über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 € lagen. Die Familienkasse gewährte daher kein Kindergeld.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Familienkasse im Ergebnis recht. Zwar bestand dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum von März bis Dezember, da das Kind

* von März bis August bereits eine Ausbildungszusage hatte, die Ausbildung aber wegen des Semesterbeginns an der Fachschule erst im September beginnen konnte und
* sich von September bis Dezember tatsächlich in der Ausbildung befand.

Dem Anspruch stand aber die Höhe der Einkünfte des Kindes während des Anspruchszeitraums entgegen. Der im Streitjahr gültige Jahresgrenzbetrag belief sich für den Zeitraum März bis Dezember anteilig auf 6.400 € (damaliger Grenzbetrag: 7.680 € x 10/12 für den Zeitraum März bis Dezember). Diesen Grenzbetrag überschritt das Kind aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung, die es in den Monaten März bis August ausübte. Damit stand der Mutter kein Kindergeld für das Jahr 2008 zu.

Hinweis: Mit dem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Bislang hatte der BFH für den Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung (im Streitfall: März bis August) von vornherein kein Kindergeld gewährt, weil wegen des vollen Gehalts keine typische Unterhaltssituation vorgelegen hat. Im Gegenzug blieben aber auch die während dieses Vollbeschäftigungszeitraums erzielten Einkünfte für die Gewährung von Kindergeld in den übrigen Monaten, in denen sich das Kind in der Ausbildung befand, bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags außer Ansatz. Im Streitfall hätte die Mutter also für den Zeitraum September bis Dezember Kindergeld bekommen, weil nur die (geringen oder nicht vorhandenen) Einkünfte aus diesem Zeitraum zu berücksichtigen gewesen wären.

Nach der neuen Rechtsprechung unterstellt der BFH auch während des Zeitraums der Vollzeitbeschäftigung eine generelle Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes, berücksichtigt dafür aber auch die während dieser Zeit erzielten Einkünfte zulasten des Kindergeldanspruchs während des gesamten Anspruchszeitraums. Im Streitfall wirkte sich dies negativ für die Mutter aus.

BFH, Urteil v. 17.6.2010 – III R 34/09

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

14. September 2010/von Ulrike Fuldner
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