Bewertungsaufforderung in Rechnung ist unerlaubte Werbung
Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine ge-schützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung ei-ner Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.
Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Wer-bung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vor-schrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwen-dung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
BGH, Urteil v. 10.7.2018, VI ZR 225/17