Bewertung des Wohnvorteils einer eigengenutzten Wohnung im Ehegattenunterhalt
Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruht, kann gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer anderen Immobilie zur Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden.
Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwerts einer selbst genutzten Immobilie beruhte, kann gehalten sein, den Erlös aus der Veräußerung dieser Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung einzusetzen.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 16.7.2020, 10 UF 1286/19