Dem Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kommen für die Behauptung eines Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wieder gefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Bei der Frage, welche Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis zu stellen sind, sind jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen.
LG Frankfurt/M., Urteil v. 2.6.2018, 2-08 S 11/16