AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 5.12.2013 – 814 C 300/12
Sofern ein Fahrzeug bereit drei bis vier Sekunden von einer roten Ampel steht, ist ein vorheriger Spurwechsel nicht geeignet, das Vorliegen eines Auffahrunfalles abzulehnen
Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins einer allgemeinen Unfallverursachung gegen den Auffahrenden.