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Bestimmender Schriftsatz per E-Post-Brief

Fachinfos, Sonstiges Recht

Eine wirksame Übermittlung als elektronisches Dokument i. S. d. § 130a ZPO liegt zwar nicht vor. Da es sich bei einer Rügeschrift gemäß §  44 FamFG um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, hätte er auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht ohne eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelt werden können. Eine solche erfolgt bei dem sog. E-Post-Brief nicht.

Der von dem Beschwerdeführer genutzte E-Post-Brief genügt jedoch den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein schriftliches Dokument, welches durch ein modernes Fernkommunikationsmittel übermittelt wird, aufgestellt worden sind. Gegenstand dieser Rechtsprechung war die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per Telegramm, Fernschreiber und schließlich per Fax, also auf Kommunikationswegen, bei denen das zum Gericht gelangende Schriftstück ebenso wie beim E-Post-Brief keine eigenhändige Unterschrift des Absenders trägt.

Danach kommt es für die Frage, unter welchen Voraussetzungen von der eigenhändigen Unterzeichnung des zum Gericht gelangenden Schriftstücks ausnahmsweise abgesehen werden kann, auf die Funktionsweise des konkret verwendeten Kommunikationsmittels an. So ist es bei der Verwendung eines herkömmlichen Telefaxgerätes ohne weiteres möglich, das zu versendende Schriftstück im Original eigenhändig zu unterzeichnen; bei diesem Übermittlungsweg ist daher die Schriftform nur dann gewahrt, wenn dies auch geschehen ist, nicht hingegen dann, wenn bereits das Originalschriftstück keine eigenhändige, sondern nur eine eingescannte Unterschrift trägt. Anders ist es bei einem Computerfax, bei dem ein Ausdruck des Schriftstücks beim Absender nicht erfolgt, sondern die im Computer erstellte Datei unmittelbar aus diesem auf das Faxgerät des Gerichts übermittelt wird. Da das Schriftstück folglich erstmals bei Gericht eine Papierform erhält, scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus einem zwingenden technischen Grund aus. Deshalb ist die Wirksamkeit eines durch Computerfax übermittelten bestimmenden Schriftsatzes trotz Fehlens eines eigenhändig unterzeichneten Originals höchstrichterlich anerkannt.

Da bei dem vom Beschwerdeführer genutzten E-Post-Brief die eigenhändige Unterzeichnung ebenfalls mangels Existenz eines Papier-Originals unmöglich ist, muss folglich auch dieser als wirksame Übermittlungsart für einen bestimmenden Schriftsatz anerkannt werden. Die Zuverlässigkeit, mit der die Identität des Absenders sowie sein Wille zur Übermittlung des Dokuments an das Gericht feststellbar sind, ist beim E-Post-Brief auch nicht geringer als bei den oben genannten älteren Kommunikationswegen. Sie wird durch das Registrierungsverfahren, welches eine Identifizierung durch das sog. Post-Ident-Verfahren auf der Grundlage eines Ausweisdokuments erfordert, sichergestellt.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016 – Aktenzeichen 14 UF 204/15

21. Juli 2016/von Ulrike Fuldner
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