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Bestellung eines Notgeschäftsführers

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Die unklare Vertretung der Gesellschaft rechtfertigt die Beurteilung, dass ihr ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehle; hierbei ist ohne Belang, ob und in welchem Umfang ein Gesellschafter rechtlich in der Lage und tatsächlich bereit ist, an Handlungen der Geschäftsführung und der Vertretung der betroffenen Gesellschaft mitzuwirken und was der Geschäftsverkehr bezüglich der Vertretung von der betroffenen Gesellschaft tatsächlich „erwartet“.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erweist sich als dringlich, wenn – wie hier – die GmbH hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer sowie bezüglich des Kooperationsvertrages mit ihrer Vertriebs-GmbH in Dauerschuldverhältnissen steht, auf regelmäßige Zahlungsflüsse über Konten angewiesen ist und nicht ernsthaft erwartet werden kann, dass die beiden Gesellschafter in absehbarer Zeit eine Einigung über die Vertretung der Gesellschaft erzielen werden.

Die Auswahl des Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil er in einer nicht über gesellschaftliche Kontakte hinaus gehenden persönlichen Nähe zu einem der Gesellschafter und dessen Ehegatten steht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.6.2016 – Aktenzeichen I-3 Wx 302-15

12. September 2016/von Ulrike Fuldner
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