Die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH richtet sich nach § 29 BGB. Hiernach ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen, falls es an einem erforderlichen Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall vorliegt.
Demzufolge ist Voraussetzung für eine Bestellung, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist. Überdies muss der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung ein Schaden drohen oder darf eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden können. Diese Erfordernisse sind eng auszulegen, weil die Ernennung eines Notgeschäftsführers einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter gem. 46 Nr.
5 GmbHG, darstellt. Hieraus folgt des weiteren der Grundsatz der Subsidiarität: Die Gesellschaftsorgane dürfen selbst nicht in der Lage sein, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen. Darüber hinaus darf sich das Registergericht regelmäßig nicht in einen Streit der Gesellschafter einmischen; mit anderen Worten hat die Notbestellung im Grundsatz nicht die Funktion, in Gesellschaften mit untereinander zerstrittenen Gesellschaftern an deren Stelle für die Handlungsfähigkeit (und damit letztlich die Wettbewerbsfähigkeit) der GmbH zu sorgen. Schließlich ist, falls die Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen, das Gericht verpflichtet, die Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers – seine organschaftliche Vertretungsmacht ist gerichtlich nicht beschränkbar – auf das sachlich Notwendige zu beschränken, um den Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter so gering wie möglich zu halten.Im Einzelnen ist aber der Fall, dass ein neuer Geschäftsführer nur deshalb nicht bestellt werden kann, weil sich die Gesellschafter nicht auf eine bestimmte Person einigen können, von der in ihrer Bedeutung wesentlich weitergehenden Sachverhaltsgestaltung abzugrenzen, dass es sich um einen Streit zwischen Gesellschaftergeschäftsführern in einer Zweipersonen GmbH mit wechselseitigen Abberufungs- und Ausschließungsbeschlüssen geht, sich die Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern mithin nicht auf die Besetzung der Geschäftsführerposition beschränkt. Im letztgenannten Fall ist das Notbestellungsverfahren, sofern die weiteren Erfordernisse vorliegen, durchaus eröffnet.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.2.2021, 3 Wx 5/21, rkr.