Der Begriff der „allgemeinen Schulausbildung“ in § BGB § 1603 BGB § 1603 Absatz II 2 BGB ist in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule. Ziel des Schulbesuchs muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachschule sein. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der diesem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlussprüfung abzulegen . Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist danach, ob die Ausbildung bereits auf eine bestimmte Berufstätigkeit vorbereitet, oder ob dem Absolventen nach Durchlaufen der Ausbildung und Erwerb des Abschlusses noch mehrere Berufsfelder offen stehen.
Gemessen hieran ist das absolvierte Berufsorientierungsjahr als „allgemeine Schulausbildung“ i. S. von § BGB § 1603 BGB § 1603 Absatz II 2 BGB anzusprechen.
OlG Köln., Beschluss v. 20.42012, 25 WF 64/12.