Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe im Mangelfall
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im sog. Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dies schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein (BGH, Urteil v. 17. 9. 2008 – XII ZR 72/06).