Im Scheidungsverfahren löst die formelle Prozesserklärung des Antragsgegners gem. § 134 Abs. 1 FamFG („ich stimme dem Scheidungsantrag zu“) die erbrechtliche Fernwirkung des § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB aus.
Nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
OLG Oldenburg, Beschluss v. 26.9.2018, 3 W 71/18