§ 23 Ab§ 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Das Oberlandesgericht Celle hat Blitzer-Apps für illegal erklärt, sodass ein Autofahrer, der bei der Nutzung damit erwischt wurde, 75 Euro Bußgeld zahlen muss und zudem einen Punkt in Flensburg kassiert. Sein Smartphone durfte der Fahrer behalten.
Ob die Blitzer-App korrekt funktioniert hat, spielt laut Richter des OLG keine Rolle.
OLG Celle, Beschluss v. 3.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15