Bemessung des Wohnwerts nach der Marktmiete bei rechtshängigem Scheidungsverfahren
BGH, Urteil v. 5.3.2008, XII ZR 22/06:
Ist das Scheidungsverfahren anhängig oder sind sich die Parteien über die Vermögensauseinandersetzung einig (Ehevertrag), bestimmt sich der Wohnvorteil nach der marktüblichen Miete.