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Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

Arbeitsrecht, Fachinfos

Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, wonach der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann, hat eine Doppelfunktion. Sie dient sowohl der vollen Schadenskompensation als auch der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.

§ 15 Abs. 2 S. 2  AGG, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, gibt keinen Rahmen für die Bemessung der Entschädigung vor, sondern eine Kappungs- bzw. Höchstgrenze.

Bei der Bemessung der Entschädigung im Sinne von § 15 Abs.3  AGG ist im Fall einer Nichteinstellung an das Bruttomonatsentgelt anzuknüpfen, das der/die erfolglose Bewerber/in erzielt bzw. ungefähr erzielt hätte, wenn er/sie die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte. Auch dies folgt aus § 15 AGG Abs. 2 S. 2 AGG. Abgesehen davon, dass das wegen der Nichteinstellung entgangene Arbeitsentgelt ein möglicher Schadensposten im Rahmen eines auf den Ausgleich materieller Schäden nach  § 15 Abs. 1 AGG gerichteten Schadensersatzanspruchs sein kann, hat das Arbeitsentgelt im Fall einer Nichteinstellung auch für den Ausgleich des immateriellen Schadens Bedeutung. Soweit es um den Zugang zur Beschäftigung geht, ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2  AGG nämlich nicht nur eine Sanktion für die nicht erhaltene Chance zur Entfaltung der individuellen Persönlichkeit durch eine bestimmte Beschäftigung, sondern ebenso eine Sanktion für die nicht erhaltene Chance, ein Arbeitseinkommen zu erzielen, wodurch der/die erfolglose Bewerber/in in seinem/ihrem Geltungs- bzw. Achtungsanspruch betroffen ist. In beiden Fällen ist nicht der materielle, sondern der immaterielle Teil des Persönlichkeitsrechts betroffen.

BAG, Urteil v. 28.5.2020, 8 AZR 170/19

7. November 2020/von Ulrike Fuldner
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