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Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf

Archiv 2007 - 2014

OLG Naumburg – 22.9.2011 – 8 UF 118/11

1. Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern findet hier nicht statt, auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam abgeschlossen haben. In Betracht kommt hier

grundsätzlich nur ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das Schulgeld getragen hat. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch ist, dass sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung gefordert wird, in Verzug befand, oder dass der Ausgleichsanspruch rechtshängig war.

2. Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen

haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar

grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden ist.

BGB § 426, § 1610, § 1606 Abs 3

4. Mai 2012/von Ulrike Fuldner
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