Bei ungenügender Individualisierung des Unternehmensgegenstandes erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister
Hintergrund: Laut Gesellschaftsrecht muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH den Gegenstand des Unternehmens enthalten. Dieser ist bei der Eintragung in das Handelsregister anzugeben. Das Ziel der Regelung liegt darin, vor Allem nach außen den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die Kunden und Lieferanten hinreichend erkennbar zu machen
Streitfall: Nach Beanstandung des Registergerichts hat eine GmbH den anzumeldenden Unternehmensgegenstand wie folgt mitgeteilt:“Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Media-und Marketinggewerbe, Organisation von Events, Eingehen von Vermittlungsgeschäften, die zum direkten oder indirekten Zweck der Gesellschaft beitragen, …..der Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf.“ Daraufhin beanstandete der Registerrichter weiterhin, dass „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ nicht konkret genug ist. Die GmbH änderte den Unternehmensgegenstand im Sinne der Beanstandung nicht, so dass die Eintragung in das Handelsregister abgelehnt wurde.
Entscheidung: Die Beschwerde der GmbH gegen die Nichteintragung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht hat Folgendes ausgeführt:
* Die Angabe zum Unternehmensgegenstand muss für Dritte informativ, also entsprechend individualisiert sein.
* Sie muss den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in groben Zügen erkennen lassen und ihre Zuordnung zu einem Geschäftszweig als Sachbereich des Wirtschaftslebens bzw. eine entsprechende Einordnung im nichtwirtschaftlichen Bereich ermöglichen.
* Leerformeln wie „Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts“,“Handel mit Waren aller Art“, „Produktion und Vertrieb von Waren aller Art“ reichen hierzu nicht aus.
* Auch die Herausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte (z. B. Börsenhandel, Lotterie, Waffen) ergibt keine hinreichende Individualisierung.
Hinweis: Die Konkretisierung darf im Ergebnis nicht auf eine von den Gesellschaftern nicht gewollte Beschränkung der tatsächlich geplanten Unternehmungen hinauslaufen. Allgemeinere Angaben wie „Export und Import“ können nur genügen, wenn tatsächlich eine sinnvollerweise nicht näher konkretisierbare Vielfalt von Geschäften getätigt wird bzw. beabsichtigt ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.11.2010 – I-3 Wx 231/10
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