Im Streitfall gehörte die Sanierung der über 100 Jahre alten Familiengrabstätte in Form der Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel nicht zu den laufenden Grabpflegekosten. Der von der Steuerpflichtigen (zusammen mit ihrem Bruder) durchgeführten Maßnahme fehlte es auch nicht an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen, da die Errichtung und der Unterhalt derartiger repräsentativer Grabstätten wohl in vergangenen frühe ren Epochen als üblich anzusehen waren, nicht jedoch in der heutigen Zeit, in der die Mehrzahl der Bevölkerung darauf bedacht ist, den Aufwand für die Errichtung und den Unterhalt von Gräbern z.B. durch die Bestattung der Verstorbenen in schlichten Urnengräbern möglichst gering zu halten.
Die von der Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für die Sanierung der Familiengrabstätte waren für sie auch zwangsläufig. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich dabei aus dem Schreiben der Gemeindeverwaltung W. vom ………, in dem die Gemeinde die Sanierung der Grabstätte für die Steuerpflichtige verbindlich und verpflichtend angeordnet hatte sowie aus der einschlägigen Begräbnis- und Friedhofs Ordnung der Gemeinde. Dieser auferlegten Verpflichtung konnte sich die Steuerpflichtige allein schon aus rechtlichen Gründen nicht entziehen.
FG Hessen, Urteil vom 4.4.2017 – 2 K 1964/15, Nichtzulassungsbeschwerde eingelkegt, Az. beim BFH VI B 46/17.
§ 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen………..