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Begleiteter Umgang ohne genaue Festlegung des Umgangstermins

Fachinfos, Familienrecht

In einem Umgangsverfahren entbindet das Einverständnis des umgangswilligen Elternteils mit einer Umgangsbegleitung das Gericht weder von einer Kindeswohlprüfung noch von einer nach § 158 Abs.  2 Nr.  5 FamFG regelmäßig gebotenen Bestellung eines Verfahrensbeistands. Das Kind kann neben seinem Schutz grundsätzlich einen unbefangenen Umgang mit jedem Elternteil frei von einer Beaufsichtigung durch Dritte beanspruchen; insoweit werden die Schutz- und Umgangsinteressen des Kindes gerade in hochkonflikthaften Umgangslagen regelmäßig erst nach einer professionellen und sachkundigen Ermittlung durch ein allein den Wünschen und Interessen des Kindes verpflichteten Verfahrensbeistand in einzelnen Umgangsalternativen gerichtlich abwägbar. Soweit das Umgangsrecht überhaupt einer elterlichen Disposition unterliegt, ist diese jedenfalls durch das Kindeswohl begrenzt.

Bei gerichtlicher Anordnung begleiteten Umgangs ist die Benennung einer bestimmten Privatperson als mitwirkungsbereiter Dritter nur bei einer Umgangsbegleitung durch diese Einzelperson erforderlich, nicht hingegen bei einer Umgangsbegleitung durch einen Träger der Jugendhilfe oder durch einen Verein,

OLG Brandenburg, Beschluss v. 31.1.2020, 13 UF 207/19

30. April 2020/von Ulrike Fuldner
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