Ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden kann – bei einem nicht in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschriebenen oder empfohlenen Auslandsaufenthalt – grundsätzlich deshalb als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen wird.
Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, wenn etwa der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden.
Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung, zur Verbesserung der Selbstständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dieser Unterricht muss nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigen und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen. Dabei ist eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie –z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen– durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.
BFH, Urteil vom 14.6.2016, III B 132/15