Befristung des Betreuungsunterhaltes
Der Betreuungsunterhalt gem. § 1615 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres zu befristen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht drei Jahre alt ist.
Siehe OLG Bremen, Beschluss v. 20.2.2008 – 4 WF 175/07