Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO befreien.
Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht setzt voraus, dass der Unternehmer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach verwendet, die Einhaltung eine Härte i.S.d. 146a Abs. 1 AO§ 148 AO mit sich bringt und die Befreiung von der Belegausgabeverpflichtung die Besteuerung nicht beeinträchtigt.
Sächsisches FG, Beschluss v. 1.4.2020, 4 V 212/20