Beendigung des Mietverhältnisses wegen Beleidigung des Vermieters
Ein wichtiger Grund gem. § 543 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Beleidigungen gegenüber dem Vermieter können einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 BGB darstellen. Dies gilt nicht für bloße Unhöflichkeiten oder andere Verhaltensweisen, die keinen ehrverletzenden Charakter haben. Die Formalbeleidigung ist hingegen grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen; in diesem Zusammenhang sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen. So kann sich eine Beleidigung als weniger verletzend darstellen, wenn sie aufgrund einer Provokation erfolgt oder als eine vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu werten ist.
Durch die Äußerung des Mieters in einer Fernsehsendung über den Vermieter, dass dieser ein “ A…. „sei, wird eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten des Mieters begründet. Ein Vertragsverhältnis, insbesondere ein Dauerschuldverhältnis wie ein Mietverhältnis, gründet sich auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, das wechselseitigen Respekt verlangt. Wird der Vertragspartner in seiner Ehre herabgewürdigt oder verletzt, stellt dies einen Verstoß gegen die genannten vertraglichen Pflichten dar.
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 12.8.2021, 210 C 198/20