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Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen in Höhe von 2 % der Darlehenssumme, mindestens 50 €, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt u. a. vor, wenn der Darlehensnehmer den Kredit für private Konsumzwecke benötigt und die Kreditsumme über 200 € beträgt. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer beurteilen kann, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.

Streitfall: Eine Bank hat für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder einem Preisaushang eine Klausel verwendet, wonach für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 2 %, mindestens jedoch in Höhe von 50 € geschuldet wird.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat beim Landgericht Karlsruhe (LG) von der beklagten Bank im Wege der Klage die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel verlangt. Das LG hat der Klage stattgegeben und die beklagte Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verurteilt.

Entscheidung: Die Berufung der Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich Folgendes:

Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen.
Die Klausel wird dem gesetzlichen Transparenzgebot nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot hält den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Im Streitfall ist schon fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen ist.
Die Klausel lässt den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entsteht; es ist nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfallen soll.
Es bleibt auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wird, in welcher Weise sie zu zahlen ist, wie sie sonst verrechnet wird, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolgt.
Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers wird nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten soll, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgilt, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entsteht, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung.

Außerdem benachteiligt die obige Klausel den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen.

Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehört nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänzt die Klausel die gesetzliche Regelung und soll Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Bank ist.

Der Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten kann und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfiehlt, stellt keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dient vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden will.

Nach der Rechtsprechung ist es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden.

Hinweis: Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der BGH hat zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, bisher noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 3.5.2011, 17 U 192/10,

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 6.5.2011

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

24. Mai 2011/von Ulrike Fuldner
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